Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Ausruhen – Erholen – Kraft schöpfen: Pflege für eine begrenzte Zeit

Sie benötigen Hilfe und Unterstützung für eine bestimmte Zeit?
Im Rahmen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege bieten wir für einen begrenzten Zeitraum umfassende und kompetente Pflege und Betreuung in unseren Wohnstiften. Ob für eine kurze Zeitspanne oder einen längeren Zeitraum – wir sind immer mit vollem Einsatz für Sie da.

 

Bei folgenden Leistungen haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf (teilweise) Kostenerstattung:

Kurzzeitpflege – Pflegeversicherung (SGB XI § 42)

Ereignisse, wie Krankenhausaufenthalte oder Krisensituationen sind nicht immer vorhersehbar und kommen meist unerwartet. Gerade zu Hause können solche Situationen zu Problemen in der Betreuung oder Pflege führen. Eine Lösung hierfür bietet die Kurzzeitpflege.

 

Diese Leistung der Pflegeversicherung steht Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 zur Verfügung. Sie kann dann beantragt werden, wenn die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang sichergestellt ist. Für die Kurzzeitpflege von bis zu vier Wochen übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612,00 Euro pro Kalenderjahr für pflegebedingte Aufwendungen, Leistungen der sozialen Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Kurzzeitpflege – Krankenversicherung (SGB V § 39)

Seit 2016 gibt es eine Leistung, welche für Versicherte einen Anspruch auf Kurzzeitpflege zu Lasten der Krankenversicherung begründet: Versicherte können wegen schwerer Krankheit wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt oder ambulanten Operationen einen Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen und hauswirtschaftlicher Versorgung haben, weil sie sich im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen der Behandlungen zuhause nicht selbständig versorgen können.

 

Der Leistungsanspruch der Versicherten ist an die Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung soweit angelehnt: Nach ärztlicher Verordnung zahlt  die Krankenversicherung für höchstens 56 Tage (acht Wochen) einen maximalen Leistungsbetrag von 1.612,00 Euro.

Verhinderungspflege – Pflegeversicherung (SGB XI § 39)

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse, die in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Pflegeperson (z.B. pflegender Angehöriger) aufgrund eines Erholungsurlaubes, einer Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen an der Pflege und Betreuung verhindert ist. Für maximal 4 Wochen pro Jahr ist ein solcher „Urlaub von der Pflege“  möglich. Die Verhinderungsleistungen kann die Person beantragen, die seit 6 Monaten von Angehörigen oder ehrenamtlich Pflegenden, wie z.B. Nachbarn oder Freunden, in eigener Häuslichkeit versorgt und betreut wird (z.B. pflegerische Versorgung, Wäscheversorgung, Einkaufen, Betreuung). Zudem muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Dafür stehen pro Jahr 1.612,00 Euro für bis zu 28 Tage zur Verfügung.

Kombination Kurzzeit-und Verhinderungspflege nach SGB XI

Es besteht die Möglichkeit, Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu kombinieren. Ihnen steht dann ein Budget von bis zu 2.418,00 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Erholen Sie sich in unseren Wohnstiften und schöpfen Sie neue Kraft und Gesundheit!

Wir versorgen Sie kompetent und fürsorglich – auch für eine begrenzte Zeit!
Lassen Sie sich zu Ihren gesetzlichen Leistungsansprüchen beraten.